Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung
Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter/innen unterstützen, in dem sie die
Kinderbetreuungskosten übernehmen oder zumindest Zuschüsse zur Kinderbetreuung
zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Leistungen für die
Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei.
Die Voraussetzungen sind (Lohnsteuerrichtlinie R 21a):
• die betreuten Kinder sind noch nicht schulpflichtig
• die Betreuung erfolgt in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten
oder vergleichbaren Einrichtungen.
Als "vergleichbare Einrichtung" in diesem Sinn gilt auch eine Tagesmutter/ein
Tagesvater. Allerdings genügt eine alleinige Betreuung zu Hause z.B. durch
Kinderfrauen nicht. Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur
Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung der noch
nicht schulpflichtigen Kinder. Zusätzlich heißt, dass die Leistung zusätzlich
zum vereinbarten Lohn gezahlt werden muss; eine Gehaltsumwandlung (Lohn in
steuerfreien Zuschuss) ist nicht möglich. Leistungen des Arbeitgebers für die
Vermittlung sind nicht steuerfrei. Der Vorteil eines solchen Zuschusses besteht
u.a. darin, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber für diese Leistung Steuern
und Sozialabgaben entrichten müssen. Der Arbeitgeber kann die Ausgaben zudem
Gewinn mindernd als Betriebsausgaben absetzen. Für Arbeitnehmer mit Kindern ein
hilfreicher und guter Anreiz, wieder in ihren Job zurückzukehren und auch
längerfristig bei diesem (familienfreundlichen) Arbeitgeber zu bleiben.
Neuregelung zur steuerrechtlichen Anerkennung von Kinderbetreuungskosten im Jahr 2006
Mit dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung", das am 17.03.2006 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, wird die steuerrechtliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten erheblich verbessert. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 7. April 2006 zugestimmt.
Ab 2006 können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln allerdings maximal 4.000.- € pro Kind und Jahr - als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Leben beide Elternteile zusammen, ist Voraussetzung, dass beide Elternteile erwerbstätig sind. Die steuerliche Abzugsmöglichkeit besteht zudem für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Ist der/die Steuerpflichtige in Ausbildung, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder dauerhaft krank, können Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ebenfalls in Höhe von zwei Dritteln - jedoch höchstens 4.000.- € pro Kind und Jahr - als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diese Möglichkeit besteht für Familien, in denen beide Elternteile zusammenleben allerdings nur dann, wenn diese Voraussetzungen entweder für beide Elternteile zutreffen oder wenn ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere die o.g. Voraussetzungen erfüllt. Die steuerliche Absetzmöglichkeit besteht außerdem für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Ist in der Familie, in der beide Elternteile zusammenleben, nur ein Elternteil erwerbstätig (und der andere z.B. Hausmann/Hausfrau), können Kinderbetreuungskosten nur für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren (vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) abgesetzt werden. In diesem Fall können aber ebenfalls zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten - jedoch höchstens 4.000.- € pro Kind und Jahr - als Sonderausgaben abgesetzt werden.
In allen Fällen gilt, dass Aufwendungen für Unterricht (z.B. Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) sowie sportliche oder andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen) nicht abzugsfähig sind.
Um Missbrauch und Schwarzarbeit zu vermeiden, müssen die Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Form einer Rechnung sowie zusätzlich mittels Banküberweisung nachzuweisen sind. Der Bundesrat hat dem Gesetz zwar zugestimmt, in einer Entschließung jedoch auch Kritik zum Ausdruck gebracht. Darin heißt es, der Bundesrat stehe zwar "voll umfänglich hinter dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel, die Kinderbetreuungskosten steuerlich stärker zu berücksichtigen". Er hält "die steuertechnische Umsetzung der vorgesehenen Regelung allerdings für nicht zweckmäßig und administrativ nicht handhabbar". Vor diesem Hintergrund strebe der Bundesrat eine "wirkungsgleiche Neuformulierung der entsprechenden Regelungen auf der Grundlage eines Vorschlags von Schleswig-Holstein" an. Weiter heißt es: "Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben dazu eine Formulierung vorgelegt und einen Vorschlag zum weiteren gesetzgeberischen Vorgehen gemacht". (Bundesrat Drucksache 198/06)